Muslime dürfen alles glauben, aber nicht alles tun, was der Koran von ihnen fordert

(Juristische Aspekte der Islamproblematik)


 

Unabhängig bzw. losgelöst von religiös-geistlichen Wertungen stellt sich vor allem die Frage, ob und ggfs. inwieweit koranische  Glaubensforderungen mit den gesetzlichen Grundlagen des demokratischen Rechtsstaats - hier am Beispiel der deutschen Gesetzgebung - kompatibel sind. Bei dieser Prüfung begeben wir uns - rechtssystematisch üblich und gemäß der praktischen Erfahrung mit dieser Thematik - "von unten nach oben", d.h. wir fangen bei den "niederrangigeren" Rechtsnormen an und steigen dann zu den höheren auf, wobei wir uns zugleich von speziell-einzelfallartigen zu abstrakt-allgemeinen Fragestellungen hinbewegen.

 

Konkret bedeutet dies hier, eine bestimmte Glaubensforderung des Korans, des heiligen Buches des Islam, an einer entsprechenden Norm z.B. des deutschen Zivil-und/oder Strafrechts zu messen. (Anmerkung: Da zwar die Forderungen und Aufrufe Mohammeds aus einem gewissen historischen Kontext erfolgten, jedoch nach allgemein herrschender und in der islamischen Welt offenkundig  auch praktizierter Meinung einen zeitlos-allgemeingültigen Charakter besitzen, sind sie auch für Gegenwart und Zukunft sowie an jedem Ort noch immer als unmittelbare Handlungsanweisungen bzw. -richtlinien für vergleichbare Situationen und Konfliktlagen zu verstehen und daher auch von jedem Moslem grundsätzlich zu beherzigen.)

   

Beispiel: Als Mohammed sich mit den "Ungläubigen" im Kampf befand (ungeachtet dessen, wer diesen nun begonnen oder verschuldet hatte), ruft er mehrfach zum Töten der Gegner auf wie z.B. in Sure 2, Vers 191 ( "Und tötet sie, wo immer ihr auf sie stoßt...!") und Sure 9, Vers 5 ("...tötet die Heiden, wo immer ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf!"). Käme es nun in unserer heutigen Zeit zwischen einem Moslem und einem "Ungläubigen" (,worunter gemäß der islamhistorischen Begebenheiten nicht nur ein klassischer "Atheist", sondern im Zweifelsfalle jeder Andersgläubige zu verstehen wäre,) zu einer vergleichbaren oder zumindest für vergleichbar gehaltenen Spannungs- oder Konfliktlage, dürfte/müsste der Moslem nach seiner religiösen Weisung den anderen umbringen. Eine solche im Geltungsbereich des deutschen Rechts verübte Tat würde entweder gegen § 212 Strafgesetzbuch (Mord) oder 211 (Totschlag), wenigstens aber 227 (Körperverletzung mit Todesfolge) verstoßen. Einen Ausnahmetatbestand - insbesondere für Täter einer bestimmten, derartige Handlungen rechtfertigenden Religionszugehörigkeit - kennt das Gesetz nicht. Auch kennt das Gesetz kein höherrangigeres Recht, welches die Gültigkeit o.g. Normen mit religiöser Begründung durchbrechen und andere Rechtsfolgen (als Verhaftung, Verurteilung und Bestrafung des Täters nach den üblichen Sätzen) herstellen könnte. Somit bleibt Mord Mord und kann auch nicht durch "Ehre" oder ähnliche Begleitumstände relativiert werden. Die konkrete Ausführung von o.g. Glaubensforderungen ist also in jedem Falle kriminell und entsprechend zu ahnden, was von Gesellschaft, Politik und Gerichten im großen und ganzen aber auch (noch) nicht bezweifelt wird und wie entsprechend erfolgreiche Rechtsanwendungen (z.B. Verurteilung von 9/11-Terrorhelfer Motassadeqh und Verhaftung der gescheiterten Kofferbomber im Jahr 2006) ja belegen.

 

Fraglich ist aber nun, ob derartige koranische Glaubenforderungen an sich schon gegen gültiges Recht verstoßen und dementsprechend verboten bzw. ihre Verfasser unter Strafe gestellt werden können. Laut § 111 Strafgesetzbuch wird "wie ein Anstifter" bestraft, "wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert." Da im Koran unstreitig vielfach zu rechtswidrigen Taten (Tötungen und Körperverletzungen) mit zeitloser Dauerwirkung aufgerufen wird, verstößt der Verfasser des Korans - zumindest aber der einschlägigen Verse - gegen die Norm des §111. Da aber der oder die Verfasser dieser rund 1300 Jahre alten Schriften natürlich längst nicht mehr am Leben sind, ist die Frage nach diesem Täter entbehrlich. Wenn aber nun eine lebende Person wie z.B. ein Imam in einer Moschee die bewussten Verse mit der dazu passenden Absicht/Willenslage rezitiert, verstößt er ebenso gegen deutsches Recht und wird straffällig. Auch dieser Fall ist nach herrschender Meinung und Praxis noch unstrittig.

 

Wie aber ist die Rechtslage, wenn ein Imam lediglich zum LESEN dieser Stellen aufruft oder aus dem (zumindest teilweise rechtnonkonformem) Koran nur rechtskonforme Passagen vorträgt bzw. dieser (teilweise rechtsnonkonforme) Koran im Geltungsbereich der deutschen Gesetze einfach nur weiterverbreitet wird (,was ja tagtäglich der Fall ist)? Die Antwort muss lauten: Die Verbreitung entweder der gesamten Schrift oder aber zumindest der darin enthaltenen rechtsnonkonformen Handlungsanweisungen müsste verboten werden (Anmerkung: Einer angeblich vor Jahren von einem hohen deutschen Gericht ausgesprochenen diesbezüglichen Klageablehnung mit der Begründung, dass "Mohammeds Tötungsaufrufe zwischenzeitlich verjährt" seien, kann nicht beigepflichtet werden, da - wie bereits oben erwähnt - die Forderungen des "Propheten" nach koranischer Selbsterklärung und allgemein herrschender rechtstheologischer Auffassung für jede Zeit, an jedem Ort und für jeden Muslim gelten...).

   

Fraglich ist aber nun, ob ein Verbot des Korans bzw. einzelner Verse desselben an einem höherrangigeren Recht wie z.B. der grundgesetzlich geschützten Meinungs- bzw. Pressefreiheit scheitern könnte. Gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes hat nämlich "jeder (...) das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (...). Die Pressefreiheit und (...) werden gewährleistet." Absatz 2 der Vorschrift aber lautet: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Ein solch allgemeines Gesetz ist z.B. das deutsche Strafgesetz. Da o.g. Koranforderungen - wie bereits dargestellt - gegen mindestens eine Norm dieses Gesetzes verstoßen, wäre das Recht auf Verbreitung des Korans bzw. der entsprechenden Passagen insoweit auf die in Art.5, Abs.2 GG genannten Schranken gestoßen. Das heißt, der Koran bzw. die bewussten Passagen, dürften nicht weiter verbreitet werden, und der Verbreiter müsste unter Strafe gestellt werden - eigentlich eine klare Sache.

 

Kann es nun aber sein, dass die Verwendung, Lehrung und Verbreitung des Korans und anderer Islamschriften (wie z.B. der Mohammed-Hadithe) wiederum durch ein noch höheres Rechtsgut geschützt werden? Gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes sind "die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (...) unverletztlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." Zweifellos stellt "der Islam" nach herrschender Meinung ein international (und sogar vom Vatikan) anerkanntes religiöses Bekenntnis dar, und das Lesen, Studieren und Rezitieren seiner Schriften demzufolge "Religionsausübung". Doch erfüllt der Wesensgehalt des islamischen Bekenntnisses insgesamt wirklich die Definition von Religion, wie sie von den Vätern des Grundgesetzes und der diesem Gesetz zugrundeliegenden abendländisch-humanistisch geprägten Kultur verstanden wurde und wird?

 

Laut Lexikon bedeutet Religion zunächst nur "Bewusstsein der Abhängigkeit des Menschen vom Überweltlich-Göttlichen". Stark geprägt von christlichen Glaubensinhalten wird der Begriff "Religion" in unseren Breitengraden (bewusst oder unbewusst) jedoch automatisch meistens mit Liebe, Frieden und jedweder Gutartigkeit in Verbindung gebracht und auch so verstanden. Die Möglichkeit, dass es vielleicht auch Religionen und sonstige Bekenntnisse gibt oder geben könnte, die zu Kampf, Krieg und anderem (jedenfalls nach unserem Verständnis) nicht so Gutem aufrufen, wurde zur Entstehungszeit des Grundgesetzes mit Sicherheit nicht angenommen bzw. genügend berücksichtigt (, denn in erster Linie wurde das Grundgesetz ja aus den Erfahrungen mit einer pervertierten Staatsmacht, nämlich dem Naziregime, heraus geboren und sollte in erster Linie dem Schutze des Individuums vor staatlichen Eingriffen und darüberhinaus der Garantie von Teilhabe- und Mitwirkungsrechten dienen). Insofern und insoweit der Islam aber nun "unerwarteterweise" zu solch "unguten Dingen" aufruft, wäre tatsächlich zu prüfen, ob ihm der Status "Religion" - jedenfalls staats- und verfassungsrechtlich - überhaupt verliehen werden dürfte/hätte dürfen.

 

Für eine Aberkennung dieses Status und Einordnung eher als Politideologie spräche zudem auch die unbedingte Allumfassung sämtlicher Lebensbereiche durch das islamische Regelwerk (Scharia) und der absolute, bereits diesseitig, also auf irdisch-gesellschaftlich-politische Verhältnisse ausgerichtete Machtanspruch des (zumindest nach Mohammed orientierten) Islam. Einer der renommiertesten Orientalisten Deutschlands, Dr. Hans-Peter Raddatz, fordert daher folgerichtig eine Art "lex specialis" (Sondergesetz) für den Islam, soweit er nicht "spiritualia" (reine Geistessinhalte), sondern "temporalia" (konkrete Diesseitsforderungen) regelt.

 

Dies scheint sinnvoll, da es ja andererseits auch einen großen Teil von friedlichen und zivilisierten Muslimen gibt, die ihren Glauben "nur" geistlich, d.h. durch Beten, Fasten und evtl. noch Studieren von Literatur leben, ohne dabei die politideologische Dimension des Korans zu praktizieren oder zu unterstützen. Ausserdem gibt es sogar Muslime - wie z.B. die (zahlenmäßig in Deutschland allerdings eher gering vertretenen) Aleviten - , welche Mohammed als Propheten sogar ablehnen und sich daher auch seinen "kritischen" Glaubenforderungen nicht verpflichtet fühlen. Ein so gelebter, spiritueller oder auch "nicht-mohammedanischer" Islam könnte dann ohne weiteres wie bisher als Religion unter dem Schutz des Art. 4 GG bleiben, während der "politische Islam" - im allgemeinen Jargon gerne auch schwammig als "Islamismus" bezeichnet - keinen solchen Schutz mehr genießen dürfte.

 

Denn gemäß Sure 2, Vers 193 ("Und bekämpft sie, bis (...) die Religion Allah gehört!") und Sure 9, Vers 29 ("Bekämpft jene der Schriftbesitzer (...), bis sie sich unterwerfend die Steuer freiwillig entrichten.") strebt der politisch-mohammedanische Islam ein weltweites Herrschafts- und Kontrollsystem (Kalifat) an, unter dem Juden und Christen eine Sondersteuer zu entrichten sowie Atheisten und Polytheisten überhaupt keine Daseinsberechtigung hätten. Der (m.-p.) Islam gewährt damit anderen Religionen und Bekenntnissen nicht die Freiheit, die er für sich selbst im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes beansprucht.

 

Insbesondere als Staatsreligion - was das erklärte Ziel des m.-p. Islam ist - würde der Islam vielen Grundrechten zuwiderlaufen, da er eine Trennung von Staat und Kirche nicht akzeptiert und somit die Scharia einziges, zumindest aber höchstes Recht wäre. Ein solches System würde mit zahlreichen Grund- und Bürgerrechten brechen - vom "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" (z.B. Handabhacken als Strafe für Diebstahl gem. Sure 5, Vers 38) über das Demokratieprinzip des Staates (Kalif als oberster, absolutistischer Herrscher) bis hin zur Gleichberechtigung von Mann und Frau (vgl. Sure 4, Vers 34: "...sperrt sie <die widerspenstige Frau> ins Schlafgemach und schlagt sie..."). Doch Kalifat hin oder her: Schon die Ausübung von Religion durch jeden einzelnen selbst unterliegt den sog. "immanenten" Schranken der Grundrechte, d.h. jeder darf seine Religion nur ausüben, "...soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt" (Art. 2, Abs.1 GG).

 

Damit schließt sich nun auch der Kreis zu obigen Ausführungen, in denen wir bereits festgestellt hatten, dass die Erfüllung bestimmter Glaubensforderungen des Korans bzw. der Aufruf zu denselben die Rechte anderer partout verletzt. Die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit kann und darf also in keinem Falle als eine Art "Öffnungsklausel" oder gar "Einfallsnorm" für grundgesetzwidrige Bestrebungen missverstanden werden, da man ja ansonsten hierüber das Grundgesetz selbst faktisch ausser Kraft setzen und den Leitgedanken der "wehrhaften Demokratie" geradewegs auf den Kopf stellen könnte. Demzufolge kann auch auf kein Rechtsgut bedingungslos gepocht werden, wenn damit ein höheres Gut - wie z.B. der innere Friede im Lande oder die Sicherheit der Bürger - gefährdet werden könnte (Stichwort "Güterabwägung").

 

Im vorliegenden Fall bedeutet das Ergebnis unserer Prüfung nunmehr konkret, dass die Ausübung des (mohammedanischen) Islams bzw. die Verbreitung des Korans - zumindest bezüglich bestimmter Inhalte - als verfassungswidrig bezeichnet und daher verboten werden müsste. Zur Klarstellung, welche Inhalte aber nun genau die verfassungswidrigen sind, wäre in der Tat eine ergänzende Regelung zu schaffen, welche die gesetzeswidrigen "temporalia" entweder einzeln auflistet (z.B. "SureX, Vers Y") oder aber in abstrakten Kategorien beschreibt und nach ihrem Sinn und Zweck ("teleologisch") zusammenfasst.

 

Zu beachten bei alledem ist aber generell, dass das Deutsche Grundgesetz kein "Ewigkeitsrecht", sondern auch nur "Recht auf Zeit" ist und seine Gültigkeit an dem Tage verliert, "...an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." (Art. 146 GG). Dies ist trotz der zwischenzeitlichen Wiedervereinigung Deutschlands bis zum heutigen Tage nicht geschehen. Ob und ggfs. wann dies der Fall sein wird oder könnte, welche Personen bis dahin alle zum "deutschen Volke" zählen werden/könnten und was dann alles als "freie Entscheidung" zu werten sein könnte, steht freilich in den Sternen...

 

Dass der mohammedanisch konsequent, d.h. aggressiv-politisch gelebte Islam (= "Islamismus") nicht nur gegen nationale, sondern auch inter- bzw. supranationale Gesetzgebung sowie Verträge - von der EU-Grundrechts-Charta und Europäischen Menschenrechtskonvention bis hin zur UN-Charta und zum Völkerstrafgesetzbuch - verstößt, versteht sich anhand obiger Beispiele fast schon von selbst. Da es jedoch nach westlich-abendländischer Rechtskultur keine "Gesinnungsverbote" gibt, geben kann und darf und somit die meisten rechtlichen Grenzziehungen erst zur Anwendung kommen, wenn "das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist", also der Rechtsbruch tatsächlich begangen wurde, bleibt zu fragen, ob und ggfs. welche legalen Maßnahmen die Politik (außer der Einführung o.g. "lex specialis") präventiv ergreifen könnte/dürfte/sollte, um das Problem Islam noch einigermaßen in den Griff zu bekommen.

 

Ziel hierbei kann aber nur sein, den politischen Islam auf- bzw. "in Schach zu halten" und die Änderung der ihm zugrunde liegenden Geisteshaltungen durch verbesserte Integration in unseren Wertekonsens  (und nicht nur in die gemeinsame Sprachkultur) zu fördern. Bei den Maßnahmen ginge es somit einerseits um Verbot bzw. Abschaffung aller Regelungen, Systeme und Einrichtungen, die entweder bereits Ausfluß mohammedanischer Gesetzgebung (Scharia) sind, darauf hinarbeiten oder ein übermäßiges (auch abstraktes) Gefährdungspotential in dieser Richtung bergen, und andererseits um Angebot und Schaffung von Anreizen zu "besseren Lebensalternativen".

 

Die Zeit drängt, und es bleibt keine andere Wahl mehr, als entschieden zu handeln, wenn wir nicht unsere über Jahrhunderte hinweg mühsam erarbeiteten und erkämpften Rechts- und Wertegrundlagen, Frieden, Freiheit und Wohlstand über Bord werfen wollen, um erneut einer archaisch-faschistoiden Bewegung Raum zu gewähren - auch wenn sie diesmal unter dem Deckmantel einer Religion daherkommt. Und schließlich ist es unser Grundgesetz selbst, das uns in Artikel 20, Absatz 4 ermahnt:

 

"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."

 

Auch sei auf Art. 18 GG hingewiesen:

"Wer die Freiheit der Meinungsäußerung (...), die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit (...), das Eigentum (...) ZUM KAMPFE GEGEN DIE FREIHEITLICHE DEMOKRATISCHE GRUNDORDNUNG MISSBRAUCHT, VERWIRKT DIESE GRUNDRECHTE (...)." 

 

 

Lesen Sie hierzu auch Verfassungsrechtler Prof. Karl Albrecht Schachtschneider:
"Verfassungswidrigkeit islamischer Religionsausübung in Deutschland"